Gewerberegister, Auskunft

Das Gewerberegister, ein Verzeichnis der örtlichen Gewerbebetriebe, wird von den Kommunalverwaltungen geführt. Für die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle besteht Anzeigepflicht.

Die Übermittlung der einfachen Auskunft beinhaltet die drei Grunddaten Name/Firma, Anschrift und Tätigkeit des Gewerbetreibenden und wird auf Anfrage ohne weitere Prüfungen übermittelt.

An nichtöffentliche Stellen (z. B. Privatpersonen) können erweiterte Auskunftsdaten, wie private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Tätigkeitsbeginn und gegebenenfalls -ende, unter der Voraussetzung übermittelt werden, dass der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht (§ 14 Abs. 8 GewO). Bei der Glaubhaftmachung wird neben dem schlüssigen Vortrag des Auskunftsbegehrenden (Angaben warum erweiterte Daten z. B. Wohnanschrift benötigt werden usw.) noch die Vorlage einschlägiger Dokumente (z. B. Kaufvertrag, Mahnung) verlangt.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an die Gemeinde-/Stadtverwaltung am Sitz des Gewerbebetriebes

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerberegister für nicht öffentliche Stellen (z. B. Privatpersonen) beträgt 20,00 €.

Hinweise (Besonderheiten)

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register. Es genießt als solches keinen öffentlichen Glauben wie etwa das Handelsregister.

Rechtsgrundlage(n)