Lagerfeuer Genehmigung beantragen

Wenn pflanzliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Abfälle verbrannt werden sollen, so muss dieses Feuer unter Angabe des Datums, Zeitraums, Ansprechpartners und genauer Ortsbeschreibung angemeldet werden. Die Ordnungsbehörde leitete entsprechende Informationen an die Leistelle, die Polizeibehörde sowie die jeweilige Ortsteilwehr weiter.

Voraussetzungen

Pflanzliche Abfälle

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Die genannten Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, samstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
Das Abrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Vor Verlassen der Abbrennstelle ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.

Mindestabstände beim Verbrennen

Beim Verbrennen müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- und Lagerplätzen
  • 35 m von sonstigen Gebäuden
  • 5 m von Grundstücksgrenzen
  • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
  • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
  • 20 m von Baumalleen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

Sicherheitsstreifen

Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

Verbrennen von Stroh
Beim Verbrennen von Stroh sind folgende besondere Sicherheitsvorkehrungen notwendig:

  • Es müssen zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
  • Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
  • Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
  • Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d. h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche abgebrannt werden.

Verbrennen von forstlichen Abfällen

Forstliche Abfälle dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Zu Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen unzulässig. Die Abfälle sollen zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen zusammengefasst werden. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten wird. Es ist sicherzustellen, dass durch Rauchentwicklung keine Verkehrsbehinderung kein gefahrenbringender Funkenflug und keine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit entsteht. Die Feuerstellen sind rechtzeitig vor Arbeitsschluss mit einem Wundstreifen zu umgehen und mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die bei pflanzlichen Abfällen erwähnten Mindestabstände gelten entsprechend.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anmeldung unter Angabe von

  • Datum
  • Zeitraum der Brenndauer
  • Ansprechpartner mit Anschrift und Telefonnummer
  • Genaue Ortsangabe, ggf. unter Beifügung eines Lageplans

Frist

Die Genehmigung muss vor dem Stattfinden des Lagerfeuers vorliegen. 

Rechtsgrundlage