Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs melden
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Prostitutionsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die Personen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten. Jede Person, die solch ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, benötigt eine Erlaubnis. Will die oder der Betreibende des Prostitutionsfahrzeuges dies häufiger in ein und demselben Zuständigkeitsbereich bereitstellen, muss sie oder er dies zudem 2 Wochen im Voraus melden. Dies gilt, wenn das Fahrzeug in folgender Häufigkeit genutzt werden soll:
- an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen
- mehrfach im Monat
Sie dürfen ein Prostitutionsfahrzeug nur so aufstellen, dass Sie niemanden gefährden. Besonders geschützt werden müssen:
-
die im Fahrzeug tätigen Personen, zum Beispiel
- durch genügend Privatsphäre
- vor Gewalt und Ausbeutung
- Kundinnen und Kunden
- Anwohnerinnen und Anwohner, zum Beispiel vor Lärmbelästigung
- Anliegerinnen und Anlieger
- Kinder und Jugend, zum Beispiel vor dem Kontakt mit Prostitution
Dies beeinflusst, zu welcher Zeit und an welchem Ort Sie das Prostitutionsfahrzeug aufstellen dürfen.
Sollten Sie den Schutz nicht gewährleisten können, kann die zuständige Behörde verbieten, dass Sie das Prostitutionsfahrzeug aufstellen dürfen.
Beachten Sie, dass Sie unter Umständen neben der Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnisse benötigen oder meldepflichtig sind.
Dies betrifft vor allem folgende rechtlichen Bereiche:
- Gaststättenrecht
- Gewerberecht
- Baurecht
- Wasserrecht
- Immissionsschutzrecht
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für eine Erlaubnis nach § 12 Absatz 4 Prostituiertenschutzgesetz sind nach § 12 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- das Betriebskonzept,
- die Daten über das Fahrzeug
- die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen
- Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird oder bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung deren Firma, Anschrift, Nummer des Registerblattes im Handelsregister sowie deren Sitz.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenrahmen: Verwaltungsgebühr 500,00 bis 4.000,00 € zuzüglich eventueller Zustellungsauslagen
Anträge / Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja