Bekanntmachung Wirksamwerden der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes
Bauleitplanung der Kreis- und Hansestadt Korbach;
Wirksamwerden der 42. Änderung des Flächennutzungsplans „Weizackerstraße, Hinter der Laake“ in der Gemarkung Korbach
Die von der Stadtverordnetenversammlung der Kreis- und Hansestadt Korbach in ihrer Sitzung am 19. Februar 2026 beschlossene 42. Änderung des Flächennutzungsplans „Weizacker Straße, Hinter der Laake“ in der Gemarkung Korbach ist gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Regierungspräsidium hat mit Verfügung vom 24. März 2026 (Az.: 0030-21-061a10.05.15-00004#2026-00002) die 42. Änderung des Flächennutzungsplans „Weizacker Straße, Hinter der Laake“ gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung werden gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Rathaus der Kreis- und Hansestadt Korbach, Stechbahn 1, 34497 Korbach, zur Einsicht für jede Person bereitgehalten. Über ihren Inhalt wird während der Dienststunden der Stadtverwaltung auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der wirksame Flächennutzungsplan nach § 6a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Kreis- und Hansestadt Korbach www.korbach.de/flächennutzungsplan zur Einsichtnahme und zum Herunterladen als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. (1) Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S.2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Kreis- und Hansestadt Korbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Korbach, 02.04.2026
DER MAGISTRAT DER KREIS- UND HANSESTADT KORBACH
gez.
Stefan Kieweg
Bürgermeister