Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 35 C/1
Bauleitplanung der Kreis- und Hansestadt Korbach;
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 35 C/1 „Elfringhäuser Weg / Arolser Landstraße“ in der Gemarkung Korbach.
Am 19.02.2026 wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Kreis- und Hansestadt Korbach der Bebauungsplan Nr. 35 C/1 „Elfringhäuser Weg / Arolser Landstraße“ in der Gemarkung Korbach in dem umrissenen Bereich nach Abwägung der vorgebrachten Anregungen als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 180.200 m² in der Gemarkung Korbach. Das Plangebiet befindet sich zwischen den Bundesstraßen B 251 und B 252 sowie der „Arolser Straße“ im Norden und Osten, der „Weidemannstraße“ im Süden und dem „Nordring“ im Westen.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und zusammenfassender Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Kreis- und Hansestadt Korbach, Stechbahn 1, 34497 Korbach, zur Einsicht für jede Person bereitgehalten. Über ihren Inhalt wird während der Dienststunden der Stadtverwaltung auf Verlangen Auskunft gegeben. Darüber hinaus wird der Bebauungsplan nach § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Kreis- und Hansestadt Korbach www.korbach.de/bauleitplanung sowie über das zentrale Internetportal https://bauleitplanung.hessen.de zur Einsichtnahme und zum Herunterladen als PDF-Dokument eingestellt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. (1) Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 S.2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Kreis- und Hansestadt Korbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Plangebiet
Korbach, 27.02.2026
DER MAGISTRAT
DER KREIS- UND HANSESTADT KORBACH
gez.
Stefan Kieweg
Bürgermeister