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41. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bauleitplanung der Kreis- und Hansestadt Korbach; Gemarkung Korbach

41. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Die von der Stadtverordnetenversammlung der Kreis- und Hansestadt Korbach am 05. November 2025 beschlossene 41. Änderung des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Kassel) zur Genehmigung vorgelegt worden. Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (Az.: 0030-21-061a10.05.15-00004#2026-00001) die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes vollständig und ohne Auflagen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

Die genehmigte Flächennutzungsplanänderung, die zugehörige Begründung mit Umweltbericht, Fachgutachten und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB können gemäß § 6 Abs. 5 BauGB im Rathaus der Kreis- und Hansestadt Korbach, Stechbahn 1, Gebäude C, Fachbereich Bauen und Umwelt, 2. Obergeschoss während der Dienststunden der Stadtverwaltung eingesehen werden. Jede Person kann die Unterlagen einsehen und auf Verlangen Auskunft über deren Inhalt erhalten. Die Unterlagen werden dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ergänzend wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes unter www.korbach.de/flächennutzungsplan in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes www.bauleitplanung.hessen.de zugänglich gemacht.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigt die Kreis- und Hansestadt Korbach die Voraussetzung für endogene Entwicklungen eines ortsansässigen Unternehmens zu schaffen. Hierdurch soll ein substanzieller Beitrag zur Sicherung und zum notwendigen Wachstum der Arbeitsplätze in dem Unternehmen und in der Region sowie ein Beitrag zur Stärkung der Investitions- und Innovationskraft des Unternehmens geleistet werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem Magistrat der Kreis- und Hansestadt Korbach, Stechbahn 1, 34497 Korbach geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Räumliche Lage des Geltungsbereiches:

Das Plangebiet liegt nördlich der Kernstadt Korbach zwischen dem Elfringhäuser Weg und der Arolser Landstraße. Nördlich grenzt die Bundesstraße (B251) an.

Korbach, den 21.01.2026

DER MAGISTRAT

DER KREIS- UND HANSESTADT KORBACH

gez. Stefan Kieweg

Bürgermeister


23.01.2026