Planungsrechtliche Beratung
Die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Stadt soll grundsätzlich mit Hilfe der Bauleitplanung erfolgen. Liegt ein Bauvorhaben innerhalb eines Bebauungsplanes, bestehen in der Regel eindeutig festgelegte stadtplanerische Zielvorstellungen. Existiert kein Bebauungsplan, regelt sich die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Lage in Gebieten, für die sich ein Bebauungsplan in Aufstellung befindet, oder nach Einfügekriterien innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder den Zulassungskriterien im Außenbereich.
Das Kreisbauamt führt das Baugenehmigungsverfahren durch. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben wird zur Klärung der städtebaulichen Zielsetzungen und der planungsrechtlichen Gegebenheiten der Fachbereich Bauen und Umwelt beteiligt. Zur Vorklärung empfiehlt es sich, unter Angabe der Flurstücksbezeichnung oder der Adresse Informationen zur Zulässigkeit eines Vorhabens beim Fachbereich Bauen und Umwelt einzuholen. Dies ist insbesondere bei größeren Bauvorhaben sinnvoll, um eigene Vorlauf- und Planungskosten zu minimieren. Des Weiteren führt dies zur Planungssicherheit und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens.