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Winterdienst

Allgemeine Informationen

Unter dem Wort Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Wegen und Plätzen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.


Wer ist für den Winterdienst zuständig?

Die Pflicht zum Winterdienst auf den Gehwegen in der Stadt Korbach haben grundsätzlich die Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer/-innen. Diese können ihre Pflicht auf geeignete Dritte (Mieterinnen und Mieter, Objektpflegebetriebe etc.) übertragen.

Bei Ihnen sind mehrere Eigentümer/-innen für eine Fläche zuständig? In diesem Fall gelten bezüglich der Räumpflicht die Bestimmungen des § 4 der Straßenreinigungssatzung.

Der städtische Bauhof führt den maschinellen Winterdienst auf den öffentlichen Straßen der Korbacher Kernstadt durch. Hierbei wird in folgende drei Dringlichkeitsstufen unterschieden. Die Bearbeitung erfolgt in aufsteigender Reihenfolge:

  1. Dringlichkeitsstufe: alle Hauptverkehrsstraßen
  2. Dringlichkeitsstufe: Nebenstraßen, die aus Wohngebieten zu den Hauptstraßen führen
  3. Dringlichkeitsstufe: alle restlichen Straßen

Auch Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs werden von unserem Bauhof von Schnee und Eis befreit und abgestreut.


Was ist zu tun?

Die Räum- und Streupflicht umfasst:

  • Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege
  • Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
  • Parkplätze, Parkstreifen, Standspuren
  • Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigte Bereiche
  • Gehwege
  • Überwege
  • Böschungen, Stützmauern u. ä.

Die oben genannten Wege und Plätze müssen von Schnee befreit und bei Schnee- und Eisglätte gestreut werden, sodass sie von Fußgängerinnen und Fußgängern gefahrlos benutzt werden können. Festgetretener Schnee oder auftauendes Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.

Die Gehwege und Überwege sind so vom Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Sie sollen in einer Breite von mindestens 1,00 m geräumt werden, soweit die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. In den Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen ist eine Fläche entsprechend eines Gehweges von Schnee zu räumen.

Für die Fußgänger/-innen muss eine durchgehend benutzbare Fläche und ggf. ein Zugang zu einem Überweg in angemessener Breite geschaffen werden (Anpassung an die schon geräumten Flächen der Nachbargrundstücke bzw. an die Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück).

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,00 m zu räumen.

Soweit die Schneemassen nicht abgefahren werden, sind sie

  • bei Bürgersteigen von mehr als 1,50 m Breite auf dem äußeren Rande des Bürgersteiges,
  • bei Bürgersteigen mit nicht genügender Breite auf dem Fahrbahnrand

so zu lagern, dass der Verkehr möglichst wenig behindert wird. Die Kandeln und Rinnen sind für den Wasserabfluss freizuhalten.


Was ist, wenn bei einer Straße nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist?

In diesem Fall wechseln sich die direkten Anlieger/-innen mit denen der gegenüberliegenden Grundstücke ab:

  • in Jahren mit ungerader Endziffer (2021, 2023, ...) sind die direkten Anlieger/-innen verantwortlich
  • in Jahren mit gerader Endziffer (2022, 2024, ...) obliegt der Winterdienst den gegenüberliegenden Anwohnerinnen und Anwohnern


Wann muss geräumt und gestreut werden?

Die Räumpflicht gilt für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Bei Schneefall ist jeweils unverzüglich zu räumen und zu streuen.


Welche Streumittel dürfen verwendet werden?

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass die Geh- und Überwege nicht übermäßig verschmutzt werden.

Bitte verwendet Sie Salz nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände. Achten Sie darauf, dass das Salz keine Schwefelverbindungen oder andere schädliche Mittel enthält.


Was sollte ich noch wissen?

Beschaffen Sie sich die richtigen Geräte wie Schneeschieber, Straßenbesen und Handstreugerät. Decken Sie sich bitte frühzeitig mit Streugut ein. Die Beschaffung des Streuguts ist Aufgabe der Winterdienstpflichtigen, also der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer.

Weitere Informationen zur Räum- und Streupflicht entnehmen Sie unserer Straßenreinigungssatzung.


Rechtsgrundlagen