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Erschließungsbeiträge

Allgemeine Informationen

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Hierunter versteht man die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung tragen größtenteils die Anliegerinnen und Anlieger.


Wofür werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben.

Erschließungsanlagen sind:

  • öffentliche (Sammel-)Straßen, Wege und Plätze
  • öffentliche, nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege)
  • Parkflächen (für Fahrzeuge) und Grünanlagen
  • Lärmschutzanlagen


Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

Beitragspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer/-in des Grundstückes eingetragen ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der/die Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/-innen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen werden nicht berücksichtigt, sondern müssen zwischen den Vertragsparteien geklärt werden.


Wie wird der beitragsfähige Aufwand ermittelt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten für jede Erschließungsanlage gesondert ermittelt.

Es kann abweichend bestimmt werden, dass der beitragsfähige Aufwand für Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt wird.


Wie hoch ist der Anteil der Stadt?

Die Stadt Korbach trägt 10 % des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwands. Die übrigen Kosten tragen die Anliegerinnen und Anlieger.


Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie Bauland sind und nach der baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.


Welche Kosten sind im Erschließungsbeitrag enthalten?

Der Erschließungsbeitrag umfasst den beitragsfähigen Aufwand für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage sowie ihrer erstmaligen Herstellung mit Fahrbahn, Gehwege, Stellplätze, Oberflächen-Entwässerung, Straßenbeleuchtung, Straßenbäume und Straßenbegleitgrün.

In dem beitragsfähigen Aufwand sind keine Kosten für die Abwasserkanäle, die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Gas, Telekommunikation etc.) und die Hausanschlüsse enthalten. Dies erfolgt durch private Unternehmen.


Wie wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt?

Der beitragsfähige Aufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt.

Soweit eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den Geschossflächen vorgenommen. 


Wann entsteht die Beitragspflicht?

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen.

Wann eine Erschließungsanlage endgültig hergestellt wird, entnehmen Sie dem § 12 der Erschließungsbeitragssatzung.


Wann wird der Erschließungsbeitrag erhoben?

Der Erschließungsbeitrag wird innerhalb von 4 Jahren nach Entstehen der Beitragspflicht erhoben.


Sind Vorausleistungen zu zahlen?

Vor Entstehung der Beitragspflicht und nachdem in einem Baugebiet die Voraussetzungen für private Bauvorhaben gegeben sind, können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erhoben werden.


Wann muss der Erschließungsbeitrag gezahlt werden?

Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe, das heißt nach Zustellung des Beitragsbescheides, fällig.


Rechtsgrundlagen

Verfügbare Dokumente

Erschließungsbeitragssatzung (PDF, 20 kB)