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Straßenreinigungsgebühren

Allgemeine Informationen

Die Reinigung der Straßen und Gehwege in der Stadt Korbach obliegt grundsätzlich den Bürgerinnen und Bürgern.

Ein Teil der öffentlichen Straßen wird jedoch in regelmäßigen Abständen maschinell oder von Hand durch den städtischen Bauhof gereinigt. Zur Deckung der damit verbundenen Kosten erhebt die Stadt Korbach Straßenreinigungsgebühren. Die Eigentümer/-innen der betroffenen Grundstücke werden somit von der Verpflichtung der Straßenreinigung entbunden.

In den Ortsteilen sind die Grundstückseigentümer/-innen selbst für die Reinigung zuständig. Hier werden keine Straßenreinigungsgebühren erhoben.

Zur Reinigungspflicht, die den Anwohnerinnen und Anwohnern ganz oder teilweise auferlegt werden kann, gehört auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger/-innen von Schnee zu befreien und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

Weitere Informationen zum Winterdienst finden Sie hier.


Welche Straßen werden vom städtischen Bauhof gereinigt?

Welche Straßen durch den Bauhof gereinigt werden, erfahren Sie in unserer Straßenreinigungssatzung.


Welche Flächen müssen gereinigt werden?

  • Fahrbahnen einschließlich Rad- und Mopedwege
  • Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle
  • Parkplätze, Parkstreifen, Standspuren
  • Fußgängerzonen sowie verkehrsberuhigte Bereiche
  • Gehwege
  • Überwege
  • Böschungen, Stützmauern u. ä.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus (in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt) bis zur Mitte der Straße.

Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte zu reinigen.

Oberirdische, der Entwässerung (Sinkkästen) und der Brandbekämpfung (Hydranten) dienende Vorrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen freigehalten werden.


Was ist zu tun?

Die allgemeine Reinigung besteht in der Beseitigung von Abfällen, Laub, Wildkräutern, Ackerboden und sonstigen Verschmutzungen der Straße.

Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen und grundsätzlich in der Restmülltonne zu entsorgen.


Wer ist für die Reinigung verantwortlich?

Die Reinigungspflicht hat grundsätzlich der/die Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer/-in. Diese können ihre Pflicht auf geeignete Dritte (Mieterinnen und Mieter, Objektpflegebetriebe etc.) übertragen. Sie selbst bleiben jedoch der Stadt Korbach gegenüber verantwortlich.

Bei Ihnen sind mehrere Grundstückseigentümer/-innen für eine Fläche zuständig? In diesem Fall gelten bezüglich der Reinigungspflicht die Bestimmungen des § 4 der Straßenreinigungssatzung.


Wann muss gereinigt werden?

Die Straßenreinigung ist einmal wöchentlich, spätestens jedoch am Samstag oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag,

  • in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18:00 Uhr

  • in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16:00 Uhr

durchzuführen.

Sollten besondere Umstände, plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen auftreten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, ist unverzüglich eine zusätzliche Reinigung durchzuführen.


Wie berechnet sich die Straßenreinigungsgebühr?

Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren berechnet sich nach der Straßenfrontlänge des erschlossenen Grundstücks.

Strecken bis zu 0,50 m bleiben außer Ansatz, Strecken über 0,50 m werden auf volle Meter aufgerundet.

Bei Eckabschrägungen und -abrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenze maßgebend.


Wie hoch ist die Straßenreinigungsgebühr?

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich 1,80 €/lfd. m Straßenfrontlänge.

Sie erhöht sich auf das Doppelte, wenn die Straße in der Regel zweimal wöchentlich gereinigt wird.


Wer muss die Straßenreinigungsgebühr zahlen?

Die Straßenreinigungsgebühren sind vom Grundstückseigentümer/von der Grundstückseigentümerin bzw. von den ihnen satzungsmäßig Gleichgestellten (§ 4 der Straßenreinigungssatzung) zu entrichten. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.


Wann fallen die Gebühren an?

Bei erstmaliger Festsetzung wird die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt.


Was sollte ich noch wissen?

Der Straßenkehricht darf weder auf das Nachbargrundstück noch in öffentliche Abfallbehälter geschüttet werden. Auch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben darf kein Kehricht entsorgt werden.

Bei einem verstopften Sinkkasten wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bauen und Umwelt - Technische Infrastruktur.


Rechtsgrundlagen

Verfügbare Dokumente

Straßenreinigungssatzung (PDF, 183 kB)

Straßenreinigungsgebührenordnung (PDF, 110 kB)

in Kraft getreten am 01.01.2022