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Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB

Allgemeine Informationen

Baumaßnahmen stellen häufig Eingriffe in die Natur und Landschaft dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändern und dadurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.

Die Verursacher/-innen eines Eingriffs sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verpflichtet,

  • vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und
  • unvermeidbare Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen).

Dies gilt jedoch nicht bei Vorhaben, die sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befinden.

Eingriffe nach dem BNatSchG (z. B. Bodenversiegelung) sind daher schon bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Es muss für den Eingriff an anderer Stelle ein ökologischer Ausgleich geschaffen werden.

Ausgleichsmaßnahmen können sein:

  • Anpflanzung/Aussaat von Gehölzen, Kräutern und Gräsern
  • Renaturierung von Still- und Fließgewässern
  • Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung


Wofür werden Kostenerstattungsbeträge erhoben?

Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, festgesetzt werden, soll die Stadt diese anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger/-innen oder der Grundstückseigentümer/-innen durchführen und die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen.

Zur Deckung des entstandenen Aufwandes für die Durchführung der Maßnahmen wird ein Kostenerstattungsbetrag erhoben.


Wer ist kostenerstattungspflichtig?

Kostenerstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung Eigentümer/-in (auch Wohnungs- und Teileigentümer/-in) bzw. Erbbauberechtigte/-r des jeweiligen Grundstückes ist.


Wie wird der erstattungsfähige Aufwand ermittelt?

Der erstattungsfähige Aufwand wird nach der Art der Maßnahme und den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.


Welche Kosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand?

Zu dem erstattungsfähigen Aufwand gehören die Kosten für

  • den Erwerb und die Nutzungsüberlassung sowie die Freilegung der Flächen für die Ausgleichsmaßnahme

  • die Ausgleichsmaßnahme einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege (inkl. dem Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen)

Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes.


Wie wird der erstattungsfähige Aufwand verteilt?

Der erstattungsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahme zugeordnet ist. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke.

Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt.

Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

Berechnung:

Der erstattungsfähige Aufwand wird

  1. durch die zulässige Grundfläche der durch den Bebauungsplan zugeordneten Grundstücke dividiert und

  2. mit den einzelnen zulässigen Grundflächen der Grundstücke multipliziert.

Das Ergebnis ist der Kostenerstattungsbetrag je Grundstück.


Welche Fristen muss ich beachten?

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit Beendigung der Durchführung der Ausgleichsmaßnahme, frühestens jedoch, sobald die Grundstücke, auf denen die Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.


Was sollte ich noch wissen?

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.


Rechtsgrundlagen