Direkt zu:
Titelfoto_Rathaus_Herbst
Social Media 

Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz

Zusatzinformationen

Was erledige ich wo?

A B CD E F G H I J K L M N O P QR S T U V W XYZ Alle

Spielapparatesteuer

Allgemeine Informationen

Die Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Die Stadt Korbach erhebt eine Steuer auf Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte.


Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner/-in ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin.

Bei der Aufstellung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, die öffentlich zugänglich sind, gilt der Halter/die Halterin (Eigentümer/-in bzw. die Person, der der Apparat zur Nutzung überlassen worden ist) als Veranstalter/-in.


Wonach bemisst sich die Steuer?

Bei Spiel- oder Geschicklichkeitsapparaten bemisst sich die Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse. Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahmen abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllungen.

Bei Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen bemisst sich die Steuer nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.


Wie hoch sind die Steuersätze?

Die Steuer beträgt je angefangenem Kalendermonat und Apparat:

für Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate mit Gewinnmöglichkeit:

  • in Spielhallen 13 v. H. der Bruttokasse
  • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 11 v. H. der Bruttokasse

für Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate ohne Gewinnmöglichkeit:

  • in Spielhallen 6 v. H. der Bruttokasse, höchstens 26,00 ,
  • in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5 v. H. der Bruttokasse, höchstens 13,00 

für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden/die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben:

  • 25 v. H. der Bruttokasse, höchstens 250,00 

Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als 0,00  aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate zu verrechnen.

Bei Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen beträgt die Steuer 25,00  je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat.

Die Veranstalter/-innen sind verpflichtet, die Steuer in ihrer Steueranmeldung selbst zu errechnen. Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro nach unten abzurunden.


Welche Unterlagen muss ich als Veranstalter/-in einreichen?

Besteuerung nach der Bruttokasse:

Hinweis: Die Zählwerkausdrucke müssen als Angaben min. Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, sämtliche Einsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten.

Besteuerung nach dem Festbetrag:


Welche Fristen muss ich beachten?

Wird ein Apparat aufgestellt, so hat der Veranstalter/die Veranstalterin dies unverzüglich der Finanzabteilung mitzuteilen.

Die Steueranmeldung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei der Stadt Korbach einzureichen und die errechnete Steuer an unsere Stadtkasse zu entrichten. Bitte nutzen Sie hierfür die o. g. Vordrucke.

Bei Nichtabgabe der Erklärung können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der Steuer festgesetzt werden. Auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung besteht die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Zudem entstehen bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.


Was sollte ich noch wissen?

Die Kreis- und Hansestadt Korbach ist berechtigt, jederzeit

  • zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten
  • die Geschäftsunterlagen einzusehen
  • die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen


Rechtsgrundlagen