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Kompostierung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer bzw. jede Eigentümerin eines Grundstückes dazu verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).

Die auf dem Grundstück anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung müssen der städtischen Abfallentsorgung überlassen werden (Benutzungszwang). Der Benutzungszwang verpflichtet neben den Grundstückseigentümer/-innen auch die anderen Abfallbesitzer/-innen (z. B. Mieterinnen und Mieter) zur Überlassung der Abfälle.

Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm die erforderlichen Behälter aufgestellt worden sind.

Von diesem Anschluss- und Benutzungszwang kann eine Ausnahme für die Biomüllbehälter zugelassen werden.


Voraussetzungen

Der/Die Anschlusspflichtige muss nachweisen, dass alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden.

Es muss eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25  je Grundstücksbewohner/-in vorhanden sein.


Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie wünschen eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Entsorgung Ihrer kompostierbaren Garten- und Küchenabfälle?

Nutzen Sie einfach unseren Online-Service oder unser Antragsformular.

Es vereinfacht unsere Entscheidung, wenn wir uns Ihren Komposter vor Erteilung der Genehmigung vor Ort ansehen können.

Der Kompostplatz selbst ist nicht erlaubnispflichtig.


Wie hoch ist die Gebührenermäßigung?

Die Gebührenermäßigung beträgt jährlich 17,28 € pro gebührenpflichtige Person.


Was sollte ich noch wissen?

Bei der Kompostierung sollten Sie darauf achten, dass keine Beeinträchtigung des Gemeinwohls, insbesondere durch Gerüche und Ungeziefer, entsteht.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Bioabfall nicht in die übrigen Müllbehälter (Altpapier, Restmüll, Verpackungsmüll) gegeben werden darf, anderenfalls werden die betroffenen Müllbehälter nicht abgefahren. Bitte achten Sie als Grundstückseigentümer/-in darauf, dass auch die übrigen Mitbewohner/-innen des Hauses diese Regelung beachten.

Die Teilbefreiung kann gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallsatzung jederzeit widerrufen werden.


Rechtsgrundlagen

Verfügbare Dokumente

Befreiung Bioabfallgebühren (PDF, 489 kB)