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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Allgemeine Informationen

Eine Bescheinigung in Steuersachen („Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung“) wird insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, beispielsweise für:

  • Erteilung einer Gewerbekonzession
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Spielhallen
  • Ausstellung einer Reisegewerbekarte
  • Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen
  • Erteilung öffentlicher Aufträge
  • Taxigewerbe
  • Pfandleiher/-innen, Versteigerer/-innen, Makler/-innen, Bauträger/-innen, Versicherungsvermittler/-innen und Bewachungsgewerbe nach§ 34 ff. GewO

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung dient vor allem als Zuverlässigkeitserklärung, das heißt als Nachweis, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Ausstellung

  • keine Steuerrückstände bei der Stadt Korbach hat und
  • und den Steuerverpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Bescheinigung nur für Steuern gilt, die die Stadt Korbach erhebt (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Spielapparatesteuer). Bei anderen Steuern wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.


Wo erhalte ich eine
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung?

Zuständig für die Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Stadtkasse der Stadt Korbach.

Wie beantrage ich eine Bescheinigung in Steuersachen?

Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • persönlich
  • telefonisch
  • schriftlich per einfachen Brief oder über unser Formular
  • per Fax
  • per E-Mail

beantragen. Nach Prüfung der steuerlichen Zuverlässigkeit und Vorlage der Voraussetzugnen senden wir Ihnen die Bescheinigung per Post zu.


Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 10,00 .

Dieser Betrag wird Ihnen mit Erteilung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung in Rechnung gestellt.


Welche Angaben beinhaltet die Bescheinigung in Steuersachen?

Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie z. B. vorhandene Steuerrückstände, Zahlungsweise und Abgabeverhalten der/des Steuerpflichtigen.

Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Abgabeverhaltens in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Abgabeverhalten erfolgt nicht.

Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt der Stelle überlassen, die die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller gewünschte Maßnahme (z. B. Ausstellung einer Reisegewerbekarte) treffen soll.


Welche Fristen muss ich beachten?

Für einen Antrag auf Ausstellung einer „Bescheinigung in Steuersachen“ gelten keine Fristen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, insoweit besteht keine Einspruchsmöglichkeit und es existiert folglich auch keine Widerspruchsfrist.

Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer ist für die „Bescheinigung in Steuersachen“ nicht vorgesehen. Bescheinigt werden lediglich die aktuellen steuerlichen Fakten zum Zeitpunkt der Erteilung. Die entgegennehmende Behörde entscheidet, für welchen Zeitraum sie die Bescheinigung als Grundlage ihrer Entscheidung gelten lässt.


Rechtsgrundlagen

  • § 111 Abgabenordnung (Amtshilfepflicht)
  • Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 Nr. 4
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Verwaltungskostensatzung der Kreis- und Hansestadt Korbach

Verfügbare Dokumente

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF, 470 kB)